Allgemeinverfügung: Einschränkung bei Bewässerung und Freizeitverbrauch

Anordnung zum sparsamen Umgang mit Wasser!
Die Stadtwerke Geretsried erlassen hiermit förmlich eine Allgemeinverfügung mit gewissen Beschränkungen zur Entnahme von Trinkwasser für bestimmte Zwecke.
Die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz in Geretsried wird untersagt:
- zur Befüllung und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z.B. Tonnen) o.ä..
- zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Gehölzen, Hecken, Stauden, Beeten, Zierpflanzen u.ä. in Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung sind Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen, die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung, land- und forstwirtschaftliche Flächen und Friedhöfe.
- zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen. Ausgenommen hiervon sind Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen, insbesondere Sportplätze.
- zum Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Einsatzfahrzeuge).
- zum Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen.
Begründung
Die Stadtwerke Geretsried betreiben die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Stadtgebiet. Die dauerhafte Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, der öffentlichen Einrichtungen, der Gewerbebetriebe sowie der Löschwasserversorgung mit Trinkwasser gehört zu den zentralen Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge.
Im Verlauf des Jahres 2026 haben sich infolge einer langanhaltenden niederschlagsarmen Witterungsperiode und anhaltend hoher Temperaturen außergewöhnlich niedrige Grundwasserstände entwickelt. Die von den Stadtwerken beobachteten Pegelstände der Wassergewinnungsanlagen liegen aktuell auf einem im Jahresverlauf historisch niedrigen Niveau und unterschreiten die Werte früherer Trockenjahre. Auch die Messungen der vorangegangenen Wochen zeigen einen kontinuierlichen Rückgang der Grundwasserstände deren Entwicklung sich nach gegenwärtigen Ausblick und Erwartungen noch fortsetzen dürfte.
Die vorliegenden Messwerte belegen eine außergewöhnlich angespannte wasserwirtschaftliche Situation, die deutlich über gewöhnliche saisonale Schwankungen hinausgeht. Die Entwicklung der Grundwasserstände lässt erkennen, dass sich die natürlichen Wasserreserven trotz einzelner Niederschlagsereignisse nicht ausreichend regenerieren konnten. Gleichzeitig führt die anhaltende Trockenheit zu einem erheblich erhöhten Wasserbedarf für Gartenbewässerungen, Rasenberegnungen, private Pools und sonstige wasserintensive Nutzungen.
Nach der fachlichen Einschätzung der Stadtwerke besteht deshalb die konkrete Gefahr, dass sich bei unverändertem Verbrauchsverhalten die Belastung der Wassergewinnungsanlagen weiter verschärft und die jederzeitige Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung beeinträchtigt werden könnte.
Die Stadtwerke Geretsried haben vor Erlass der Allgemeinverfügung zunächst auf freiwillige Maßnahmen gesetzt. Trotz dieser wiederholten Appelle hat sich die wasserwirtschaftliche Situation jedoch nicht in dem erforderlichen Umfang entspannt. Die Grundwasserstände sind vielmehr weiter gesunken. Die bisherigen freiwilligen Maßnahmen haben sich daher als nicht ausreichend erwiesen, um die Versorgungssicherheit nachhaltig zu gewährleisten.
Die Stadtwerke sind als Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung gehalten, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Ein Untätigbleiben trotz erkennbarer Gefährdung würde dem Schutzauftrag der öffentlichen Daseinsvorsorge widersprechen.
Zur Abwehr dieser Gefahr ist ein frühzeitiges Eingreifen erforderlich. Die öffentliche Wasserversorgung muss nicht erst dann geschützt werden, wenn bereits Versorgungsausfälle, Druckabfälle oder Einschränkungen der Löschwasserversorgung eingetreten sind. Vielmehr gebietet der Vorsorgegrundsatz, bereits eine konkret absehbare Gefährdung der Versorgungssicherheit zu verhindern.
Deshalb wurde nun mit der vorliegenden Allgemeinverfügung ab sofort die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für verzichtbare Nutzungen zeitlich eingeschränkt oder untersagt.
Wir bitten um entsprechende Beachtung der getroffenen Maßnahmen um die Wasserversorgung nicht unnötig zu belasten.
